Beitragsordnung
§ 1 — BEITRAGSPFLICHT
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben eine Aufnahmegebühr. In bestimmten Fällen und bei einzelnen Gruppen von Mitgliedern, z.B. Mitglieder einer Gewerkschaft und ihre Ehegatten oder Lebenspartner, kann durch Vorstandsbeschluss auf die Erhebung einer Aufnahmegebühr verzichtet werden. Verheiratete Mitglieder, die das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung haben, zahlen einen gemeinsamen Beitrag und nur eine Aufnahmegebühr.
§ 2 — BEITRAGSHÖHE
- Die Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitglieds, bei Ehegatten beider Mitglieder des jeweiligen Beitragsjahres. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.
- Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der nachfolgenden Beitragstabelle und beträgt bei einer Bemessungsgrundlage:
BEITRAGSTABELLE
Stufe | von € | bis € | Brutto-Beitrag |
---|---|---|---|
99 | 95.001,00 € | 999.999,00 € | 330,00 € |
10 | 80.001,00 € | 95.000,00 € | 290,00 € |
9 | 70.001,00 € | 80.000,00 € | 240,00 € |
8 | 60.001,00 € | 70.000,00 € | 220,00 € |
7 | 50.001,00 € | 60.000,00 € | 195,00 € |
6 | 42.501,00 € | 50.000,00 € | 165,00 € |
5 | 35.001,00 € | 42.500,00 € | 145,00 € |
4 | 27.501,00 € | 35.000,00 € | 120,00 € |
3 | 20.001,00 € | 27.500,00 € | 100,00 € |
2 | 7.501,00 € | 20.000,00 € | 80,00 € |
1 | 0,00 € | 7.500,00 € | 50,00 € |
Aufnahme | 15,00 € |
§ 3 — BEITRAGSFÄLLIGKEIT
Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort, danach jeweils mit Ablauf des 1. Januars für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.
§ 4 — ERSTATTUNG VON AUSLAGEN UND GEBÜHREN
Die jährlich entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen. Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Hierfür ist bei Mahnungen ein Betrag in Höhe von 10,– € und bei Rücklastschriften ein Betrag in Höhe von 15,– € fällig. In diesen Beträgen ist keine USt. enthalten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder (bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren) Änderungen ihrer Bank- oder Kontenverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.
§ 5 — INKRAFTTRETEN
Diese Beitragsordnung tritt zum 1.1.2024 in Kraft.